Examensfragen 3.0



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Ferner können Markenzeichen warenrechtlich geschützt sein, auch wenn ein Hinweis auf bestehende Schutzrechte fehlt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

Die Art der erwünschten Antworten - welche fast ausschließlich in Stichworten und nicht in ganzen Sätzen formuliert sind und durch die Novellierung des Krankenpflegegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege mit Wirkung vom 01.01.2004 und der daraus resultierenden Veränderungen des schriftlichen Staatsexamens nicht zwingend der für die schriftliche Prüfung erforderlichen Form entsprechen und in ihrer konkreten Ausformulierung der jeweiligen Fragestellung angepasst werden müssen, da sie lediglich die wichtigsten Inhalte wiedergeben - wird durch das verwendete Verb in der Fragestellung bestimmt:


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